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Die Blaue Burg Siedendes Pech auf den Zeitgeist
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Hemsut Könichin

Anmeldedatum: 22.03.2007 Beiträge: 2945 Wohnort: Mittelfranken
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Verfasst am: 07.11.2007, 20:00 Titel: Noch ein Vater ohne Sohn |
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Hi @all,
leider ist der Artikel in der FAZ nicht online verf?gbar bzw. nur gegen Bezahlung.
Ich hab ihn jetzt mal eingescannt.
Bemerkenswert der letzte Satz, aber das wird Deutschland und den Jugend?mtern (wieder) am A... vorbeigehen.
Gru?,
Hemsut
| Zitat: | Ehe, Kinder, Haus - die Familie schien perfekt. Doch nach der Trennung entbrannte ein jahrelanger Streit bis an die Grenzen des deutschen Sorgerechts.
Von Bernd Fritz
Er Ingenieur und Deutscher, sie Krankenschwester und Ausl?nderin, Heirat mit Mitte zwanzig, das erste Kind nach zwei Jahren, das zweite nach dreien, Hauskauf, noch zwei Kinder, sie Hausfrau und Mutter, er Ern?hrer - die Familie P. Erf?llte seit ihrer Gr?ndung im Jahr 1981 in musterg?ltiger Weise das demographisch w?nschenswerte klassische Familienideal. Getr?bt wurde das Bild durch den Umstand, dass das dritte Kind schwerbehindert zur Welt kam und das vierte kein Wunschkind mehr war. Die Mutter litt zunehmend unter ?berlastung. Erziehungsprobleme und eheliche Spannungen traten auf, die sich versch?rften, als der Vater w?hrend mehrerer Jahre berufsbedingt nur an den Wochenenden zu Hause sein konnte. Im Fr?hjahr 2000 wird die Frau mit der Situation nicht mehr fertig und beantragt Familienhilfe beim zust?ndigen Jugendamt in Bad Schwalbach. Es beginnt eine Entzweiung, die zu einem jahrelangen Streit ums Sorge recht f?hrt. Der Fall wird dicke Akten f?llen und ein Lehrbeispiel werden f?r die absurden rechtlichen Zust?nde in Familienrechtsstreitigkeiten.
Die ?Hilfe zur Erziehung" (HzE) wird gew?hrt und ein Hilfeplan ohne Hinzuziehung des Vaters erstellt. Ein Sozialp?dagoge f?hrt zweimal in der Woche Gespr?che mit den Eltern, zu denen P. von seinem 200 Kilometer entfernten Arbeitsort an reist. Nach f?nfzehn Monaten wird die Hil
fe mit Verweis auf ?die gefestigte Entscheidung der Frau zur Trennung" beendet. Eine Woche sp?ter erh?lt P. ein Schreiben der Anw?ltin seiner Frau. Die Ehe sei zerr?ttet. Er wird aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen.
Da P. sich weigert, aus dem gemeinsa men Haus auszuziehen, nutzt die Ehefrau im Herbst 2001 eine dienstlich veranlasste Abwesenheit des Mannes, um die Trennung von Tisch und Bett innerhalb der Wohnung zu vollziehen, und teilt das Haus auf. Der in der Folge eskalierende
Konflikt kulminiert in Schreiereien, Hand greiflichkeiten und Inanspruchnahme der Polizei. Das Jugendamt, das mit der Ehefrau ?ber das Ende der Familienhilfe hin aus in st?ndigem Kontakt bleibt, r?t dieser, beim Familiengericht Bad Schwalbach das alleinige Sorgerecht f?r die beiden j?ngsten Kinder zu beantragen, die noch minderj ?hrig sind.
Das geschieht im M?rz 2002 in Form enes anwaltlichen Schriftsatzes, der die in der Familiengerichtspraxis bei hochstreitigen F?llen verbreiteten Eigenschaften hat.
Im Gegensatz zu den Antr?gen in der Cochemer Praxis, die sich im Sinne der Deeskalation auf das N?tigste beschr?nken, wird darin schmutzige W?sche gewaschen und dem Vater unter anderem: Gewaltt?tigkeit und sexueller Kindesmissbrauch unterstellt. P. beantragt seinerseits das alleinige Sorgerecht und stellt die erzieherische und hausfrauliche Eignung der Mutter in Abrede. Mehr als ein halbes Jahr lang - das ist die im konventionellen Verfahren durchschnittliche Wartezeit bis zur Verhandlung - reizen die Parteien einander mit Anwaltspost bis aufs Blut.
Im Oktober kann das Familiengericht Bad Schwalbach nur noch feststellen, dass bei den zutiefst verfeindeten Eltern ?keine Basis f?r eine gemeinsame elterliche Sor ge" mehr vorhanden ist. Aus dem Gerichtssaal geht die Mutter als Verlierer: Der Vater erh?lt das alleinige Sorgerecht f?r die
beiden noch minderj?hrigen Kinder, zu dem wird ihm das eheliche Wohnhaus zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Zur Ruhe kommen Tochter Beatrice und der geistig behinderte Sohn Leon (Namen ge?ndert) indessen so wenig wie ihre Eltern. Statt auszuziehen, begibt sich Frau P. auf den Instanzenweg. Sie spricht davon, dass ihr Mann das Familiengericht ?gekauft" habe und dass bei dem Richter
ausl?nderfeindliche Motive vorl?gen, und legt beim zust?ndigen Oberlandesgericht Beschwerde ein. Bis zur Entscheidung vergeht ein Jahr, das von Hass und Auseinandersetzungen angef?llt ist. Herr P. reicht die Scheidung ein. Im Beschwerdeverfahren sprechen sich Gutachter und Verfahrenspflegerin f?r den Verbleib der Kinder beim Vater aus. Im Oktober 2003 weist das Oberlandesgericht die Beschwerde der Mutter zur?ck und setzt eine Frist f?r ihren Auszug.
Das Urteil wird rechtskr?ftig. Frieden aber zieht in das Haus der Familie nicht ein. Es beginnt das verheerendste Kapitel des Falls. Zun?chst nutzt Frau P. mit Wissen des Jugendamts eine Dienstreise ihres Mannes, um samt brauchbarem Hausrat umzuziehen. Der Mann geht dagegen vor Gericht. Alsbald sieht er sich mit einem neuen Verfahren konfrontiert. Obgleich die Kinder ihre f?nf Gehminuten entfernt wohnende Mutter regelm??ig besuchen d?rfen und die H?lfte der Schulferien mit ihr verbringen, will diese den Umgang gerichtlich regeln lassen.
Nach den g?ltigen Gesetzen zum Umgang haben beide Eltern ?alles zu unterlassen, was das Verh?ltnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeintr?chtigt oder die Erziehung erschwert" (Paragraph 1684 BGB). In der konventionellen Familiengerichtspraxis ist vor allem dieser Paragraph wirkungslos, da Verst??e dagegen kaum zu ahnden sind. So k?nnen Beatrice und der st?ndiger Begleitung bed?rfende Leon von der Mutter massiv gegen den Vater beeinflusst werden. Die damals zehnj?hrige Tochter verteidigt diesen und lehnt schlie?lich jeden Umgang mit der Mutter ab. Der verst?rte Sohn hingegen weigert sich mehrfach, nach dem Umgangswochenende zum Vater zur?ckzu kehren. Er wirft sich bei eisigem Wetter auf die Stra?e und ger?t in der Wohnung in hysterische Angstzust?nde, so dass er notfallm??ig versorgt und in die kinderpsychiatrische Ambulanz gebracht werden muss. Der Arzt r?t in seinem Befundbericht dringend zu ge?nderten Besuchsregelungen f?r Leon. Gleichwohl schreibt das Familiengericht Bad Schwalbach am 1. M?rz 2004 den Umgang in der bisherigen Form fest.
Unter Hinweis auf den psychiatrischen Befundbericht legt P. Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Zehn Tage vor dem Verhandlungstermin im Juni weigert sich die Mutter, den damals sechzehnj ?hrigen Jungen nach Ablauf des Umgangswochenendes an den Vater zur?ckzugeben. Mit Freiheitsstrafe bis zu f?nf Jahren wird nach Paragraph 235 5tC.7? bestraft, wer ein Kind einem sorgeberechtigten Elternteil entzieht oder vorenth?lt. P. erwirkt einen richterlichen Herausgabebeschluss. In dessen Begr?ndung r?gt der Bad Schwalbacher Familienrichter A., der ihm seinerzeit das alleinige Sorgerecht zugesprochen hatte, die ?widerrechtliche Entziehung des Kindes" und erm?chtigt den zust?ndigen Gerichtsvollzieher, ?zur Durchsetzung der Kindesherausgabe Gewalt anzuwenden, ggf. die Wohnung der Mutter zu durchsuchen und Polizeikr?fte zu seiner Unterst?tzung heranzuziehen".
Am darauffolgenden Tag, dem 17. Juni, wird die Vollstreckung der richterlichen Anordnung unter Mithilfe des Jugendamts und eines Pfarrerehepaars vereitelt. Nach dem der Vater, der Gerichtsvollzieher und zwei Vertreter der Jugendbeh?rde am Wohnhaus der Mutter eingetroffen sind (die Polizeibeamten halten sich auf Bitten Ps. im Hintergrund), gehen der Gerichtsvollzieher und die beiden Jugendamtsmitarbeiter in die Wohnung von Frau P. Nach einer Weile tauchen der in der Nachbar schaft wohnende Pfarrer und dessen Frau auf, die ebenfalls in die Wohnung gelangen. Nach anderthalb Stunden - die Polizisten sind inzwischen zu einem anderen Einsatz gefahren - kommt die Gruppe mit dem Jungen heraus, der von der ihn um klammernden Pfarrersgattin gef?hrt wird.
Die Aufforderung des Vaters, sie solle seinen Sohn sofort loslassen, quittieren die Beh?rdenvertreter mit h?hnischem Lachen. Unter den Augen des Gerichtsvollziehers wird Leon in einen Kleinbus des Jugendamts bugsiert und in ein Heim verbracht. Die Heimleitung erh?lt von der Beh?rde Anweisung, jeglichen Kontakt Ps.zu seinem Sohn zu unterbinden.
Die Konsequenz aus dem beh?rdlich begleiteten Rechtsbruch begreift P. bis heute nicht: Statt die Einstellung der Mutter gegen Recht und Gesetz strafrechtlich zu ahnden oder ihr durch Aussetzen des Umgangs die M?glichkeit zu nehmen, die Kindesentziehung zu wiederholen, sprechen
ihr die Justizorgane noch im selben Jahr das alleinige Sorgerecht f?r Leon zu.
Bis es dazu kommt, best?tigt das Oberlandesgericht zun?chst am 24. Juni das Umgangsrecht der Mutter f?r den behinderten Jungen. . Die ungleich stabilere Tochter Beatrice hingegen wird der m?tterlichen Beeinflussung bis zum Jahres ende entzogen. P. akzeptiert die Entscheidung, ist auch mit der vor?bergehenden Heimbetreuung seines Sohnes einverstanden und willigt darin ein, dass dieser die anstehenden Sommerferien mit der Mutter verbringt. Die R?ckkehr in die v?terliche Obhut wird zum Ferienende, dem 9. August, vereinbart. Bereits am 3. August wei? das Jugendamt, dass Leon nicht zu P. zur?ckkehren wird, und verlangt telefonisch von dem
Bad Schwalbacher Familienrichter A., vor dem zu erwartenden Herausgabebeschluss das Amt anzuh?ren. Am 10. August - die Mutter hat Leon dem Vater tats?chlich abermals vorenthalten - ruft das Jugendamt den Direktor des Amtsgerichts an. Dieser sagt das nicht ?bliche rechtliche Geh?r ?ber den Kopf des Richters zu. Der neuerliche Herausgabeantrag Ps. Wird daraufhin vom Gericht zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht beschieden. Stattdessen kommt es am 15. September zur Verhandlung ?ber einen zwischenzeitlich gestellten Antrag der Mutter auf Ubertragung des alleinigen Sorgerechts f?r Leon.
Vor die Ab?nderung eines einmal zugesprochenen Sorgerechts hat der Gesetzgeber hohe H?rden gestellt. Nach Paragraph 1696 ist sie nur m?glich, wenn triftige Gr?nde vorliegen, die das Wohl des Kindes nachhaltig ber?hren. Einen solchen Grund ersah der Familienrichter A. nun in der Tatsache, dass PR von des Richters eigener Herausgabeanordnung an jenem 17. Juni Gebrauch gemacht hatte. Leon sei von der versuchten ?R?ckf?hrung in den v?terlichen Haushalt unter Hinzuziehung der Polizei und des Gerichtsvollziehers immer noch tief beeindruckt". Es sei
daher ?nachvollziehbar", dass ?seitens des Kindes massive ?ngste und Vorbehalte gegen den Kindesvater bestehen". Mit Beschluss vom 27. September 2004 ?bertr?gt Richter A., unter Beifall des Jugendamts, das Sorgerecht auf Frau P. Der Vater legt gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberlandesgericht ein, die am 22. Dezember abgewiesen wird. Damit nicht genug, wird sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn, das von der negativen Sorgerechtsentscheidung nicht ber?hrt wird, in der Folge von der Mutter vereitelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auch der sorgeberechtigte Elternteil der Entziehung schuldig machen, wenn er diese Straftat gegen?ber dem umgangsberechtigten begeht (4 StR 594/9 . PR versucht beim Familiengericht Bad Schwalbach sein Umgangsrecht durchzusetzen und beantragt zugleich, der Mutter das Sorgerecht wieder zu entziehen. Das Gericht sieht aber keine} Veranlassung, t?tig zu werden. Der Vater erhebt im Juli 2005 Unt?tigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht, die am 11. August verworfen wird. Am 4. Oktober weist das Familiengericht beide Antr?ge P. mit der Begr?ndung zur?ck, Leon werde am 16. Oktober vollj?hrig.
Am 7. Oktober 2005 beantragt die Rechtsanw?ltin der Mutter beim Familiengericht Bad Schwalbach, dem Vater auch die elterliche Sorge f?r die Tochter Beatrice wegzunehmen. Das Verfahren ist bis dato rechtsh?ngig. Am 30. Dezember 2005 lehnt die Kreisverwaltung des Rhein
gau-Taunus-Kreises die Einf?hrung des ?Cochemer Modells" ab. Dessen ?einseitige Pr?ferenz" f?r die gemeinsame elterliche Sorge f?hre zu ?Scheinl?sungen", mit denen ?die tiefgreifenden Konflikte und gegenseitigen Verletzungen, die zwischen Eltern im Zuge der Trennung entstanden sind, nicht gel?st werden" k?nnten. Im Gegensatz dazu beschlie?t die hessische Landesregierung im Sommer 2007, die Schlichtungspraxis des ?Cochemer Modells" auf Hessen zu ?bertragen. Im Fallvon Trennung und Scheidung, so der hessische Justizminister J?rgen Banzer (CDU), seien die Kinder die Schw?chsten und erlebten ihre Eltern vor Gericht als erbitterte Prozessgegner, die sich nicht scheuten, ihre Kinder zur Durchsetzung der eigenen Interessen zu instrumentalisieren. Und Sozialministerin Silke Lautenschl?ger (CDU) erg?nzt: ?Dar?ber verlieren Kinder die Sicherheit und Geborgenheit, die sie aber ben?tigen, um selbst zu stabilen und verantwortungsvollen Mitgliedern der Gesellschaft heranzuwachsen." Vater P., den leitende Mitarbeiter der Verwaltung des Main-Taunus-Kreises als ?Querulanten" bezeichnen, versucht, sein Recht auf ein Familienleben und ein faires Verfahren weiter auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Seit M?rz liegt seine Beschwerde unter dem Aktenzeichen 14089/07 beim Europ?ischen Gerichtshof f?r Menschenrechte in Stra?burg. Das Gericht hat Deutschland bereits in zehn vergleichbaren F?llen wegen Versto?es gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte zur Verantwortung gezogen. Die elfte Verurteilung der deutschen Familiengerichtsbarkeit steht bevor. |
_________________ An allem Unfug, der passiert, sind nicht etwa nur die schuld, die ihn tun, sondern auch die, die ihn nicht verhindern. (Erich Kästner)
Zuletzt bearbeitet von Hemsut am 08.11.2007, 07:09, insgesamt einmal bearbeitet |
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Student

Anmeldedatum: 08.10.2007 Beiträge: 56
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Verfasst am: 07.11.2007, 20:50 Titel: |
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Das ?bliche. Ein Vater, dem das alleinige Sorgerecht zugesprochen wird, was an sich schon selten vorkommt, darf nicht damit rechnen, da? er es auch beh?lt.
Vorhin im Seminar zur Philosophie der Geschlechter wurde hingewiesen auf einen sozialpsychologischen Befund:
M?nner neigen dazu, Hierarchien zu erk?mpfen, respektieren sie dann aber auch. ?berhaupt respektieren sie bestehende Ordnungen.
Frauen sind weniger darauf aus, eine Hierarchie herzustellen. Hat sich eine solche aber herausgebildet, dann mi?achten sie sie eher, als M?nner das tun. Das f?hrt z.B. zum "Sekret?rinnen-Syndrom" und zur andauernden "Stutenbissigkeit".
Mein Fazit:
Frauen m?ssen zur Einhaltung einer bestehenden Ordnung gezwungen werden. Keineswegs darf man sich darauf verlassen, da? sie von sich aus Ordnung halten. Das tun ja Kinder auch nicht. Der Glaube, da? Frauen von sich aus Vernunft annehmen, ist verh?ngnisvoll, vor Allem f?r unsere Kinder.
Daher:
Wiedereinf?hrung des (m?nnlichen) Familienoberhauptes !
Anders hat unser Volk keine Zukunft.
Gru?
Student  _________________ Die Wahrheit ist das Maß ihrer selbst und der Falschheit. (Spinoza)
Der Mann ist das Maß seiner selbst und der Frau. (Mehrheitlich anerkannte Wahrheit)
Die Frau ist das Maß ihrer selbst und des Mannes. (Deutsche Staatsdoktrin) |
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